Home arrow Publikationen arrow Firmengründung in der Türkei
Saturday, 4. February 2012
 
 
Firmengründung in der Türkei

Unterschiede zwischen türkischen GmbH und AG

I. Gründung

Die GmbH wird im türkischen Handelsgesetzbuch (HGB) in Art. 504 definiert. Gemäß dieser Vorschrift sind mindestens zwei natürliche oder juristische Personen als Gesellschafter erforderlich, wobei 50 Gesellschafter die Obergrenze sind. Die Einmann-GmbH ist zurzeit in der Türkei noch nicht zulässig, aber in der aktuellen Gesellschaftsrechtsreform ist sie vorgesehen worden. Das Mindeststammkapital der GmbH in der Türkei beträgt 5.000 TL (ca. 2.400 Euro).

Als erster Schritt für die Gründung der GmbH muss der Gesellschaftsvertrag entworfen werden. Der Gesellschaftsvertrag muss schriftlich abgeschlossen und die Unterschriften der Gründer müssen notariell beglaubigt sein. Der Gesellschaftsvertrag unterliegt den gesetzlich vorgegebenen Mindestanforderungen. Zu den Mindestanforderungen zählen die Angaben über  die Gesellschafter, d.h. deren Namen, Familiennamen, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit. Zu den Mindestanforderungen zählen auch die Angaben über die Gesellschaft, d.h. deren Name, Sitz, Stammkapital, Gesellschaftszweck und Geschäftsdauer, sowie Gewinn und Verlustbeteiligung. Gemäß Art. 45 des türkischen HGB muss im Gesellschaftsnamen ein Zusatz in türkischer Sprache mit Rückschluss auf den Tätigkeitsbereich der Gesellschaft enthalten sein (Zum Beispiel: Westdeutsche Makine Sanayi ve Ticaret Limited Sirketi).

Gemäß Art. 511 des türkischen HGB erwirbt die Gesellschaft Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung ins Handelsregister und der darauffolgenden Bekanntmachung im Handelsregisterblatt.

Zu Beginn der Tätigkeit der Gesellschaft müssen die Gesellschafter noch vor der  Eintragung in das Handelsregister oder am selben Tag beim Steueramt einen Antrag stellen. Das Steueramt prüft die Angaben der Gesellschaft und gibt der Gesellschaft eine Steuernummer. Nachdem die genannten Hürden genommen sind, kann die GmbH in der Türkei geschäftlich aktiv werden.

Nach Art. 269 des türkischen HGB, handelt es sich bei einer Aktiengesellschaft (AG) um eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Rechtsform der AG ist zwingend vorgeschrieben für Banken, Versicherungen, Leasingunternehmen und Kapitalanlageunternehmen. Für diese Unternehmen braucht man ausnahmsweise eine Gründungsgenehmigung des Handelsministeriums. Die AG ist eine Kapitalgesellschaft, die aus mindestens fünf natürlichen oder juristischen Personen zu bestehen hat.  Auch die Einmann-AG ist zurzeit in der Türkei noch nicht zulässig, aber in der aktuellen vorgesehen. Eine Obergrenze für die Aktieninhaber gibt es nicht. Maßgeblich für die einzelnen Rechte und Pflichten der Gesellschafter ist i.d.R. ihre Kapitalbeteiligung. Das Mindeststammkapital der Aktiengesellschaft in der Türkei beträgt 50.000 TL (ca. 24.000 Euro). Es genügt jedoch, wenn die Gesellschafter diesbezüglich im Gesellschaftsvertrag eine Verpflichtungserklärung zur Erbringung der Einlage innerhalb der gesetzlichen Fristen abgeben. ¼ des Stammkapitals muss spätestens 3 Monate nach der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister, der Rest spätestens nach 3 Jahren eingezahlt werden.

Die Aktiengesellschaft in der Türkei kennt zwei Gründungsformen die Einheitsgründung und die Stufengründung. Die Stufengründung ist dadurch charakterisiert, dass im Gründungsstadium die Gründer einen Teil der Aktien selbst übernehmen und der Rest an Dritte ausgegeben wird. In der   Praxis ist die Einheitsgründung am meisten verbreitet,   da   diese   Form   der   Gründung   wesentlich   einfacher   abzuwickeln   ist   als eine    Stufengründung.  Bei der Einheitsgründung übernehmen die Gesellschafter bei Gründung der AG im Vorfeld sämtliche Aktien der Gesellschaft.

Die Feststellung der Satzung markiert den Beginn der Einheitsgründung. In der Satzung ist die   Form   der   Einheitsgründung   festzustellen.   Es   bedarf   der   notariellen   Beglaubigung   der Unterschriften aller Gründungsmitglieder. Die Satzung muss einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dieser Mindestinhalt hat den Gesellschaftszweck der Firma, dem genauen und detaillierten Gesellschaftsgegenstand, den Sitz, die Art und die Höhe des Grundkapitals, die Anzahl der Aktien sowie die Bestimmung ihres Nominalwerts und     die   Dauer der Gesellschaft zu umfassen. Außerdem sind die Mitglieder des Verwaltungsrats (Vorstand) und die Kontrolleure (auch Revisoren genannt) in der Satzung zu benennen.

Gem. Art. 300 des türkischen HGB ist für die endgültige Errichtung der AG die Eintragung in das Handelsregister erforderlich. Die Gründung ist ferner im Handelsregisterblatt bekannt zu machen. Durch das Handelsregisteramt werden die Unterlagen kontrolliert und etwaige fehlenden Informationen von den Beteiligten angefordert. Mit der Eintragung ins Handelsregister und der darauffolgenden Bekanntmachung im Handelsregisterblatt entsteht die Gesellschaft als juristische Person und wird damit Trägerin von Rechten und Pflichten.

Auch bei der Aktiengesellschaft muss als Kapitalgesellschaft vor Aufnahme der wirtschaftlichen Aktivität die Aufnahme bzw. Anmeldung bei den Steuerbehörden und die Vergabe einer Steuernummer erfolgen.

Die Gründung beider Gesellschaftsformen erfolgt innerhalb von 2 – 7 Tagen nach der Antragstellung.

II. Aufbau

Die türkische GmbH besitzt nach dem Gesetz mindestens 2 Organe: Die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführer. Hier ist noch darauf hinzuweisen, dass auch ein ausländischer Staatsbürger Geschäftsführer einer türkischen GmbH sein darf. In diesem Fall hat er für sich im Nachhinein die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zu beantragen.

Die Aktiengesellschaft in der Türkei besitzt nach dem Gesetz mindestens 3 Organe: Die Hauptversammlung, den Vorstand und den Aufsichtsrat. Der Vorstand besteht mindestens aus 3 Personen und darf auch außerhalb des Geschäftssitzes stattfinden und sogar im Umlaufverfahren Beschlüsse fassen. Im Aufsichtsrat muss mindestens eine Person sitzen, die sich jedoch mit der Gesellschaft nicht in einem Arbeitsverhältnis sein soll. Auch bei einer Aktiengesellschaft dürfen Ausländer zum Vorstand bestellt werden und anschließend die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis beantragen.

III. Vorstand

Bezüglich der Aufgaben und der Haftung des Vorstandes bzw. des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft bestehen zwischen den beiden Gesellschaftsformen keine Unterschiede. Jedoch ist bei der Aktiengesellschaft auf die unten aufgeführte Durchgriffshaftung des Vorstandes bei Schulden gegenüber dem Staat zu achten.

IV. Haftung

Die türkische GmbH haftet ihren Gläubigern gegenüber nur mit ihrem Stammkapital. Die einzelnen Gesellschafter haften nicht mit ihrem persönlichen Vermögen. Eine Ausnahme hiervon bilden die Schulden der Gesellschaft gegenüber dem Staat, z.B. Steuern- und Sozialversicherungsverbindlichkeiten.

Die türkische Aktiengesellschaft haftet ihren Gläubigern gegenüber wie eine türkische GmbH nur mit ihrem Stammkapital. Jedoch kommt bei der türkischen Aktiengesellschaft eine Haftung der Gesellschafter (Aktionäre) mit privatem Vermögen im Gegensatz zu der türkischen GmbH selbst wegen öffentlicher Schulden der Gesellschaft gegenüber dem Staat (Steuer- und Sozialversicherungsschulden) niemals in Frage. Diese Haftung besteht nur für die Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft.

V. Entscheidungs- und Verwaltungsmechanismen

Die Aktiengesellschaft entscheidet in der sog. Hauptversammlung, die GmbH in der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung bei der GmbH kann unter Einverständnis aller Gesellschafter auch formlos und unter Nichteinhaltung einer bestimmten Frist einberufen werden. Eine weitere Vereinfachung gilt insbesondere bei GmbHs mit 20 oder weniger Gesellschaftern. Hier kann ein Beschluss auch im Umlaufverfahren, also in der Form gefasst werden, dass die Gesellschafter ihre Stimme schriftlich (per Brief) einreichen, ohne dass es einer Versammlung an einem Ort bedarf.

Die Gesellschafterversammlung der GmbH darf auch außerhalb des Geschäftssitzes der GmbH stattfinden. Bei einer GmbH mit weniger als 20 Gesellschaftern besteht keine gesetzliche Pflicht die Gesellschafterversammlung jährlich durchzuführen.

Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft muss jährlich mindestens einmal und grundsätzlich innerhalb der Zuständigkeitsgrenzen des jeweiligen Handelsregisters stattfinden, da auch ein Beauftragter des Industrie- und Handelsministeriums dabei anwesend sein muss. Dies gilt unabhängig von der Gesellschafterzahl.

Jedoch bestehen auch im Aktienrecht Ausnahmeregelungen zu den eigentlich sehr strengen Einberufungsvorschriften der Hauptversammlung (z.B. Bekanntgabe der Einberufung in der Handelsregisterzeitung mit einer Frist von 14 Tagen; zusätzliche schriftliche Ladung der Aktieninhaber, Ungültigkeit der Beschlüsse, wenn diese Vorschriften nicht eingehalten wurden), wenn es sich um eine Aktiengesellschaft mit wenigen Aktieninhabern handelt. Auch hier darf die Hauptversammlung ohne Bekanntgabe und Ladung stattfinden wenn alle Aktieninhaber in Person oder in Vertretung anwesend sind, der Durchführung der Hauptversammlung nicht widersprechen und der Versammlung bis zu ihrem Abschluss beiwohnen. Für die Beschlussfassung an sich gelten wiederum die unten gemachten Ausführungen, so dass auch bei der „spontan“ stattfindenden Hauptversammlung die Beschlüsse nicht einstimmig gefasst werden müssen. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren, kennt das Aktienrecht nur wie oben ausgeführt bezüglich der Beschlüsse des Vorstandes, nicht jedoch bezüglich der Beschlüsse der Hauptversammlung.

VII. Mindestzahl bei Versammlungen und Stimmquorum bei Beschlüssen

Bei der GmbH bestehen strenge Vorschriften über die Mindestteilnehmerzahl und das erforderliche Stimmenquorum, die die Entscheidungsfähigkeit der Gesellschaft einschränken.

So müssen für bestimmte Beschlüsse eine gewisse Anzahl der Gesellschafter bei der Versammlung vertreten sein:

Der Grundsatz ist zunächst, dass die Gesellschafterversammlung sich mit der Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft versammeln darf und mit der einfachen Mehrheit des Stammkapitals Beschlüsse fasst. Dieser Grundsatz gilt nicht für Fälle, in denen für die Beschlussfähigkeit der Versammlung eine qualifizierte Mehrheit angefordert wird. In diesen Fällen muss die qualifizierte Mehrheit des Stammkapitals bei der Versammlung vertreten sein.

Insbesondere über folgende Themen kann nur mit der qualifizierten Mehrheit oder einstimmig ein Beschluss gefasst werden, oder die Versammlung kann nur bei Vertretung des Stammkapitals in einer gewissen Höhe stattfinden:

a.    Erweiterung der Haftung der Gesellschafter (es müssen alle Gesellschafter vertreten sein und der Beschluss kann nur einstimmig gefasst werden)

b.    Auflösung der Gesellschaft ( ¾ des Stammkapitals muss bei der Versammlung vertreten sein, und der Beschluss kann nur mit der ¾ Mehrheit der Teilnehmer gefasst werden)

c.    Eintragung einer Anteilsübertragung ins Anteilsbuch (¾ der Gesellschafter müssen an der Versammlung teilnehmen, die zugleich ¾ des Stammkapitals besitzen, und der Übertragung zustimmen)

d.    Für Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Erhöhung des Stammkapitals, Minderung des Stammkapitals muss das Stammkapital zu ¾ bei der Versammlung vertreten sein (Die Erhöhung des Stammkapitals kann nur einstimmig beschlossen werden, Änderungen des Gesellschaftsvertrages kann mit einer Mehrheit von ¾ des Stammkapitals beschlossen werden; für die Minderung des Stammkapitals reicht die ¾ Stimmmehrheit unabhängig Kapital, das diese Mehrheit vertritt, aus)

e.    Bei Gesellschaften mit 5 oder weniger Gesellschaftern kann der Gesellschaftsvertrag  nur unter Anwesenheit aller Gesellschafter, einstimmig beschlossen werden.

f.     Ausschluss eines Gesellschafters (es muss die Hälfte des Stammkapitals teilnehmen, jedoch darf der Beschluss nur einstimmig gefasst werden)

Auch im türkischen Aktienrecht sind diesen Vorschriften vergleichbare Regelungen zu finden:

Im Aktienrecht wird für die Bemessung der Mindestzahl der Teilnehmer an einer Hauptversammlung das Gesellschaftskapital als Grundlage genommen. Grundsätzlich kann sich die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft in allen Fragen mit der Vertretung des hälftigen Stammkapitals versammeln. Kommt diese Mindestanzahl bei der ersten Hauptversammlung nicht zustande, so kann nach einem Monat eine 2. Hauptversammlung einberufen werden, wo nur 1/3 des Stammkapitals vertreten sein muss.

Eine besondere Teilnehmerzahl ist für folgende Fälle im Aktienrecht vorgesehen:

a.    Wenn die Gesellschaftsform geändert werden soll oder die Verpflichtungen der Aktieninhaber erhöht werden sollen, müssen alle Aktieninhaber der Gesellschaft in der Hauptversammlung anwesend sein, so dass das gesamte Gesellschaftskapital vertreten ist

b.    Soll der Gesellschaftszweck geändert werden, so muss 2/3 des Stammkapitals bei der Hauptversammlung vertreten sein. Kommt diese Mindestanzahl nicht zustande, so kann eine 2. Hauptversammlung einberufen werden, wo nur die Hälfte des Stammkapitals vertreten sein muss

Beschlüsse zu Themen, die unter Punkt a. aufgeführt sind, können nur einstimmig gefasst werden. Bei allen anderen Fragen reicht die einfache Mehrheit der Stimmen. Der weitere hier geltende Grundsatz ist, dass pro Aktie eine Stimme anfällt.

Während bei der GmbH die Ablehnung eines Beschlussentwurfs nicht gerichtlich anfechtbar ist, ist im Aktienrecht auch die Ablehnung als Beschluss zu werten, so dass dagegen eine gesellschaftsrechtliche Anfechtungsklage erhoben werden kann.

Desweiteren haben im Aktienrecht die dagegen stimmende oder sich der Stimme enthaltende Minderheit besondere Minderheitsschutzrechte, durch die sie z.B. die Neueinberufung der Hauptversammlung, oder die Änderung der Tagesordnungspunkte der Hauptversammlung oder auf gerichtlichem Wege die Aufhebung eines Beschlusses erreichen können.

VIII. Anteilsbriefe

Bei der GmbH werden im Gegensatz zur Aktiengesellschaft über die Gesellschaftsanteile     keine Wertpapiere sondern nur Beweisurkunden   ausgestellt.  Die Aktiengesellschaft verteilt dagegen Namens- oder Inhaberaktien. Darüber hinaus ist die Aktiengesellschaft befugt, Wechsel auszustellen, was ihr zu der grundlegend bestehenden leichten Kapitalanschaffungsmöglichkeit die Krediterlangung erheblich vereinfacht. Der GmbH ist es gesetzlich nicht gestattet, Wertpapiere, Anteilspapiere oder Wechsel auszustellen.

IX. Anteilsübertragung

Die Aktiengesellschaft ist insbesondere bezüglich der Gestaltung von Aktienübertragungen im Vergleich zu der türkischen GmbH vorteilhafter. Anders als bei einer türkischen GmbH können die Gesellschafter die Aktien ohne Einschränkungen beliebig verkaufen und für die Übertragung ist im Gegensatz zum GmbH-Recht kein notarieller Vertrag erforderlich. Für die Übertragung der GmbH-Anteile ist einerseits die Zusage einer qualifizierten Mehrheit (jeweils 3/4 von Gesellschafteranzahl und Stammkapital) und andererseits die notarielle Formpflicht erfüllt werden.

X. Kosten

Die Gründungskosten der GmbH belaufen sich je nach Gesellschafteranzahl, Länge des Gesellschaftsvertrags und Anzahl der zu übersetzenden Unterlagen zwischen ca. 600 und 1.200 Euro.

Die Gründungskosten der Aktiengesellschaft belaufen sich je nach Gesellschafteranzahl, Länge des Gesellschaftsvertrags und Anzahl der zu übersetzenden Unterlagen zwischen ca. 800 und 1.600 Euro.

 XI. Auswertung

Nach den obigen Ausführungen ist festzustellen, dass bzgl. der Gründung und der Haftung zwischen den beiden Gesellschaften keine großen Unterschiede bestehen. Jedoch birgt die Aktiengesellschaft bei der Kapitalbeschaffung mehr Potential in sich und ist dadurch langlebiger als eine GmbH. Die GmbH kann ebenfalls diese Langlebigkeit erreichen, sofern die Gesellschafter sich sehr vertraut sind und in einem engen Verhältnis zueinander stehen. Während bei einer GmbH nur positive Beschlüsse angefochten werden können, können bei einer Aktiengesellschaft auch negative Beschlüsse angefochten werden. Hier ist der Minderheitenschutz besonders ausgeprägt, was fremde eher zum Einsteigen in eine Aktiengesellschaft bewegt als in eine GmbH.

Die Unterschiede bei den Kosten, sehen wir aufgrund der obigen langfristigen Unterschiede und Auswirkungen als nicht besonders entscheidungsmaßgeblich an.

Jedoch sind insbesondere kleine GmbHs, bei denen die Übereinstimmung in der Verwaltung so weit hergestellt ist, dass die sehr oft erwartete Einstimmigkeit kein Hindernis mehr darstellt, flexibler und mit geringerem Verwaltungs- und Kostenaufwand zu leiten. Dies gilt umso mehr, wenn auch langfristig abzusehen ist, dass aufgrund der Einigkeit und Harmonie der Gesellschafter untereinander keine Anteilsübertragung erforderlich sein wird.

Die Aktiengesellschaft empfehlen wir nur in Fällen, in denen sich gegenseitig relativ fremde Unternehmer einen, um eine Gesellschaft zu gründen und der Gesellschaftszweck einen ständigen Wechsel der Gesellschafter erfordert.

Ansonsten ist die GmbH immer die einfachere und überschaubarere Lösung zur Verwirklichung einer Geschäftsidee.

 

 
 
Top!